Ein Schauspielervertrag kann keine Zweckbefristung enthalten, sondern eine kalendermäßige Befristung, sodass der Vertrag nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur für die Produktion einer dort bestimmten Folge. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Schauspielverträge können teilweise dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen und daher ihre Verträge aufgrund des Drehbuchs und der Besetzung der Rollen befristen.