In einem Erbvertrag setzte er den Pächter seines Hofes, einen entfernten Verwandten, als Hoferben ein. Zum Todeszeitpunkt des Erblassers hatte der Hof jedoch bereits kein Inventar mehr und wurde schon lange nicht mehr landwirtschaftlich betrieben. Eine Nichte des Erblassers war daher der Meinung, dass gesetzliche Erbfolge eintreten müsse. Schließlich sei der Bauernhof schon lange kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr.
Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass trotz der fehlenden Hofeigenschaft des ehemaligen landwirtschaftlichen Besitzes der Pächter als Erbe anzusehen sei. Der Erbvertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Hoferbe auch dann erben sollte, wenn der Bauernhof kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr ist. Es sei dem Erblasser offensichtlich darum gegangen, den Besitz nicht durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.