In dieser Angelegenheit stellte ein Nachlasspfleger der Erbin seine Arbeit ohne nähere Begründung zu einem Stundensatz von 75 Euro in Rechnung. Der Kostenantrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Erbin hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht Celle stellte klar, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem tatsächlich geleistetem Aufwand richtet. Ein Stundensatz von 75 Euro sei lediglich bei besonders komplizierten oder umfangreichen Pflegschaftsgeschäften gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um einen eher einfachen Fall, weswegen eine derartige Vergütungshöhe unangemessen sei. Die Angelegenheit wurde zur abermaligen Bearbeitung an das Amtsgericht zurückverwiesen.