Betreuerbestellung bei Zweifeln an Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.

Zwar darf ein Betreuer nicht bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht kann der Bestellung eines Betreuers aber nur dann entgegenstehen, wenn u.a. gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 610 14 vom 19.08.2015
Normen: BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 26, 280
[bns]