Das klagende Ehepaar besaß gemeinsam mit seinen Nachbarn in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus ein Grundstück, welches im Bebauungsplan als "Müllsammelstelle" gekennzeichnet war. Hierin sahen sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Wohnnutzung, weshalb sie bei der Stadt einen Antrag auf Sondernutzung stellte, um die Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum stehen zu lassen. Der Antrag wurde abgelehnt, die Klage war erfolglos.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Anliegerrecht der Grundstückseigentümer nicht ein dauerhaftes Abstellen der Mülltonnen im Strassenverkehr erfasst, da dieser hierdurch gefährdet werden kann. Auch besteht hierfür keine Notwendigkeit, da die Tonnen im Vorgarten oder auf der als "Müllsammelstelle" gekennzeichneten Parzelle gelagert werden können. Dementsprechend war die ablehnende Entscheidung der Stadt rechtens.