Schadstoffbelastung eines Mietobjektes rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Mieter kann fristlos kündigen, wenn er befürchten muss, dass durch die Benutzung der Mieträume nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und Anwendung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass für ihn in absehbarer Zeit ein Schaden für seine körperliche Unversehrtheit und sein körperliches Wohlbefinden zu besorgen ist.


In dem entschiedenen Fall wies das Mietobjekt eine Schadstoffbelastung mit DDT auf. DDT ist ein Insektizid, das seit Anfang der 1940er-Jahre als Kontakt- und Fraßgift eingesetzt wurde. Es reichert sich wegen seiner chemischen Stabilität und guten Fettlöslichkeit jedoch im Gewebe von Menschen und Tieren an und einige seiner Abbauprodukte haben hormonähnliche Wirkungen.
Das Mietobjekt wies DDT im Sediment- und Hausstaub auf, da es in den Mieträumen und dem vorhandenen Holzgebälk als Holzschutzmittel verwendet wurde, was in der damaligen DDR üblich war.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass von den Mieträumen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit ausgeht und die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gerechtfertigt war. Insbesondere konnte der Vermieter keine Abhilfe schaffen, da er keine geeigneten Sanierungsmaßnahmen angeboten hat.

DDT war in dem Holzschutzmittel Hylotox 59 enthalten, das in der DDR bis 1988 hergestellt wurde. Daher ist DDT in Gebäuden in Ostdeutschland noch häufig nachweisbar. Es durfte übergangsweise noch bis zum 30. Juni 1991 eingesetzt werden. Heute gilt dieses Holzschutzmittel in Gebäuden generell als Gebäudeschadstoff.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 6 U 169 14 vom 07.02.2017
Normen: BGB §§ 569, 578
[bns]