Nicht jede bauliche Veränderung ist eine Modernisierung

Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und einer Modernisierung entsprechen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen und die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern sowie keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden.


Dabei muss sich die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes oder die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage beziehen.

In dem entschiedenen Fall, wendete sich ein Wohnungseigentümer gegen die Anbringung einer Klimaanlage an der Außenfassade des Hauses. Das Gericht sah die Anbringung der Klimaanlage nicht als Modernisierung an, weil der Gebrauchswert der Wohnung nicht nachhaltig erhöht wird, noch eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse darstellte, mithin bezog sich die Maßnahme nicht auf die gesamten Wohnverhältnisse. Würde man diese Maßnahme anders bewerten, so würde auch das Anbringen einer Parabolantenne oder einer Markise bei einzelnen Wohnungen nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen, was der gesetzlichen Intention entgegenliefe.

Ist die Zustimmung eines einzelnen Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob die baulichen Maßnahme von seiner Wohnung aus erkennbar ist und eine optische Beeinträchtigung darstellt, sondern, ob die bauliche Maßnahme von Außen eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt, weil sich die Maßnahme beispielsweise farblich erheblich von der Fassade abhebt und für Dritte gut sichtbar ist.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt Main 2-13 S 186 14 vom 13.01.2017
Normen: BGB § 555b; WEG § 22
[bns]