Einseitig Beinamputierter darf Behindertenparkplatz nicht nutzen

Einem einbeinigen Behinderten steht kein Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes zu, wenn er sich auf auf dem einen Bein und mit Krücken hundert Meter ohne Pause fortbewegen kann.


Das nicht jede Urteil dazu geeignet ist dem rechtsunkundigen Bürger das Zusammenspiel von gesundem Menschenverstand und Juristerei zu vermitteln, dürfte wohl dieses Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigen.

Dieses führte aus, dass ein Anspruch auf die Nutzung eines Behindertenparkplatzes das Merkmal "aG" in dem Schwerbehindertenausweis erfordert. Dieses kennzeichnet ein schwerst eingeschränktes Gehvermögen des Betroffenen und ist Voraussetzung für eine Sonderparkgenehmigung. Dieses Merkmal wird regelmäßig nur querschnittsgelähmten oder beidseitig amputierten Behinderten gewährt, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes zusteht.

Auch verwarf das Gericht seine Argumentation, dass ein normaler Parkplatz ihm das Ein- und Aussteigen aus dem PKW aufgrund der schmaleren Parkbuchten unnötig erschweren würde. Dem Gericht zufolge dienen Behindertenparkplätze nicht zur Erleichterung des Ein- oder Aussteigens. Ihr Zweck erschöpft sich vielmehr in der Verkürzung der Wegstrecken für die Behinderten.
 
Landessozialgericht Sachsen- Anhalt, Urteil LSG ST L 7 SB 29 10 vom 24.03.2013
Normen: § 69 IV SGB IX
[bns]