Hartz IV: Wohnsitzaufgabe muss immer mitgeteilt werden

Leistungsbezieher müssen bei einer Wohnungsaufgabe die Sozialbehörde zwingend hierüber informieren, da ansonsten ein Verlust der Sozialleistungen droht.


Diese Erfahrung musste ein Leistungsbezieher machen, der aus seiner Mietwohnung auszog und zunächst bei einem Freund in der selben Stadt unterkam. Seine Post ließ er sich an eine auswärtige Anschrift nachsenden, er selbst zog später ebenfalls in eine andere Stadt. Das Amt erfuhr erst durch die Post von der neuen Anschrift und forderte deshalb ALG II-Bezüge in Höhe von 580 Euro von dem jungen Mann zurück.

Rechtmäßig, wie das Sozialgericht urteilte. Indem sich der Betroffene ohne die Zustimmung der Sozialbehörde von seiner Meldeadresse entfernte, verstieß er gegen seine Meldepflichten. Unerheblich war dabei, ob er sich auch weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhielt. Nach dem Gesetz sind Leistungen ausgeschlossen, wenn sich der Leistungsbezieher entgegen seiner Verpflichtung zur Erreichbarkeit außerhalb eines bestimmten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Denn die bewilligten Leistungen dienten zum Unterhalt der bis dato bewohnten Wohnung. Darüber hinaus ging mit der Aufgabe der Wohnung auch der Verlust des Anspruchs auf die Regelleistungen einher, weshalb die Rückforderung des Sozialleistungsträgers insgesamt gerechtfertigt war.
 
Sozialgericht Frankfurt a.M., Urteil SG F S 24 AS 1080 08 vom 22.07.2010
Normen: § 40 I S.1 SGB II, § 38 I S.2 Nr.2 SGB X, § 330 III SGB III
[bns]