Voraussetzungen für die Erstattung von Nachhilfekosten bei Hartz IV

Die Sozialbehörde kann die Übernahme von Nachhilfekosten bei Hartz IV – Beziehern ablehnen, wenn der bereits erhaltene Nachhilfeunterricht nicht geeignet ist, die Leistungen zu Verbessern oder sogar zu verschlechtern.

Im entschiedenen Sachverhalt hatte sich der betroffenen Schüler, trotz bereits erfolgter Nachhilfe, im Fach Mathematik von einer Vier auf eine Fünf verschlechtert. Das entscheidende Gericht sah dadurch belegt, dass eine Förderung des Nachhilfeunterrichts nicht geeignet sei, die Lernziele zu verwirklichen und gab deshalb der ablehnenden Behörde recht.

Tenor dieser Entscheidung ist, dass die die Übernahme von Nachhilfekosten vom Einzelfall abhängig ist und es wesentlich auf die Eignung und Erforderlichkeit des Nachhilfeunterrichts ankommt.
 
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil SG F S 26 AS 463 11 ER vom 05.05.2011
Normen: § 28 V SGB II, §$ 86 b I,II, 193 analog SGG
[bns]