Schüler hat Anspruch auf Kostenübernahme für eine Busfahrkarte

Nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht steht einem Gymnasiasten ein Anspruch auf die darlehensweise Kostenübernahme für das Busticket durch den Sozialleistungsträger zu.


In dem verhandelten Sachverhalt war die Familie eines 17 Jahre alten Schülers auf Hartz IV angewiesen. Den 16 km langen Weg zu seinem Gymnasium musste er mit den öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen, weshalb er das Jobcenter um eine Übernahme der Kosten von rund 50 Euro für ein Monatsticket ersuchte. Dieses lehnte den Antrag ab.

Diese Kosten können nicht durch den monatlichen Regelsatz bestritten werden, hielt das Sozialgericht dem Jobcenter entgegen. Würde man dem Schüler die Kostenübernahme verweigern, käme das einer Verweigerung des Rechts auf Bildung für Schüler aus sozial schwachen Verhältnissen gleich. Ist kein anderer Träger für die Kostenübernahme zuständig und die Schule mit den öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar, muss der Landkreis die Kosten darlehensweise übernehmen.
 
Sozialgericht Marburg, Urteil SG MR S 9 SO 60 09 ER vom 14.07.2009
Normen: § 23 I SGB II, § 73 I SGB XII, § 161 SchulG HE 2005
[bns]