Kein Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte

Die geschätzten JEP des Klägers werden nicht als weitere Arbeitsentgelte berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für die Jahre 1974 bis 1989, die als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt sind. Diese JEP konnte der Hochschulingenieur jedoch weder im Vollbeweis noch im Wege der Glaubhaftmachung beweisen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung weiterer JEP.
 
BSG, Urteil BSG B 5 RS 7 17 R vom 28.06.2018
Normen: AAÜG § 5
[bns]